22. März 2024 / Aus aller Welt

Sexualstraftaten in sozialen Medien - Urteil bestätigt

Über soziale Medien erschleicht sich ein Mann das Vertrauen von Mädchen. Er gibt sich als Frau aus und bewegt sie zu sexuellen Handlungen. Jetzt ist klar: Er wird dafür jahrelang im Gefängnis sitzen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg gegen einen 30-Jährigen wegen zahlreicher Sexualstraftaten ist rechtskräftig.
Veröffentlicht am 22. März 2024 um 15:31 Uhr

Das Urteil des Landgerichts Hamburg gegen einen 30-Jährigen wegen zahlreicher Sexualstraftaten mithilfe sozialer Medien ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet, wie es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss heißt. Das Landgericht hatte den Mann am 14. September vergangenen Jahres zu sieben Jahren Haft verurteilt.

Die Strafkammer hatte ihn in acht Fällen der Vergewaltigung schuldig gesprochen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Die insgesamt rund 90 Straftaten umfassten weitere sexuelle Übergriffe und den Besitz kinderpornografischer Schriften. Der Angeklagte hatte im Prozess ein umfassendes Geständnis abgelegt, wie der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung sagte.

Der 30-Jährige hatte sich demnach Fake-Profile in sozialen Medien angelegt und sich als Frau mit guten Kontakten ausgegeben. Er habe sich das Vertrauen von Mädchen und Jugendlichen erschlichen und ihnen versprochen, sie zu Influencerinnen zu machen. Um das zu erreichen, sollten sie sexuelle Handlungen an sich vornehmen und dabei Bilder und Videoaufnahmen machen. Er habe die Kinder und Jugendlichen aber nicht aufgesucht, sondern sie über Messenger-Dienste «ferngesteuert», sagte der Richter.

Der Angeklagte habe keine pädophile Störung, stellte das Gericht auf der Grundlage eines Gutachtens fest. Er leide unter Depressionen und habe versucht, sein mangelndes Selbstwertgefühl zu steigern, indem er sich gegenüber den Mädchen eine Machtposition verschafft habe. Strafverschärfend wertete das Gericht den langen Tatzeitraum von zwei Jahren. Selbst eine Wohnungsdurchsuchung hatte ihn nicht von weiteren Taten abgehalten.


Bildnachweis: © Christian Charisius/dpa
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