20. Februar 2025 / Aus aller Welt

Vater getötet - 18-Jähriger zu Haftstrafe verurteilt

Der Vater soll verärgert gewesen sein, weil ihn sein Sohn weckte. Der folgende Streit endete mit dem Tod des 37-Jährigen. Dafür muss der heute 18-jährige Sohn mehrere Jahre in Haft.

Drei Monate wurde über den nicht gerade alltäglichen Fall aus Mainz verhandelt, am Ende steht eine Haftstrafe für den Sohn (Archivbild).
Veröffentlicht am 20. Februar 2025 um 11:23 Uhr

Nach der Tötung seines Vaters ist ein heute 18-Jähriger zu einer Jugendhaftstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Mainz befand ihn in dem unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Mordprozess für schuldig, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. 

Der junge Mann soll im Februar vergangenen Jahres im Mainzer Stadtteil Bretzenheim seinen 37 Jahre alten Vater mit einem Küchenmesser erstochen haben, nachdem dieser ihn gezüchtigt und gedemütigt haben soll. 

Hundeleine um Hals gewickelt

Am Tattag wollte der Sohn nach früheren Gerichtsangaben den Hund ausführen und kam in das Schlafzimmer des Vaters in der gemeinsamen Wohnung. Daraufhin soll der verärgerte Vater dem Sohn eine Ohrfeige verpasst, ihm die Hundeleine um den Hals gewickelt und ihm einen Tritt verpasst haben. Der heute 18-Jährige rannte den Angaben zufolge aus dem Zimmer, kam mit einem Küchenmesser zurück und stach zu.

Der junge Mann wurde nun nach Jugendstrafrecht verurteilt, weil er zum Zeitpunkt der Tat erst 17 Jahre alt war. Im Jugendstrafrecht läuft ein Mord-Schuldspruch anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht zwangsläufig auf eine lebenslange Freiheitsstrafe hinaus. Es sieht grundsätzlich eine Höchststrafe von zehn Jahren vor, bei Mord bis zu 15 Jahre. 

Die Staatsanwaltschaft hatte in dem vor rund drei Monaten gestarteten Prozess eine Jugendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten gefordert. Die Verteidigerin war in ihrem Plädoyer von Totschlag ausgegangen und hatte nach Angaben des Gerichts eine Bewährungsstrafe von weniger als zwei Jahren vorgeschlagen. Ob von einer Seite Rechtsmittel eingelegt werden, war zunächst nicht bekannt.


Bildnachweis: © Arne Dedert/dpa
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