Winterdienst
Die Stadtverwaltung möchte die Grundstückseigentümer über Ihre Winterwartungspflicht informieren. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen der Geh- und Radwege mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bei Schnee- und Eisglätte. Aus ökologischen Gründen sollte den abstumpfenden Mitteln (wie z. B. Sand oder Splitt) Vorrang gewährt werden. Ist kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu halten.
Um u. a. Haftpflichtansprüche von evtl. durch Stürze verletzten Personen abwehren zu können, ist die rechtzeitige Räumung der Wege für jeden Grundstückseigentümer wichtig. Sie sollten daher werktags in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr von Eis und Schnee freigehalten werden (Sonn- und Feiertags von 9:00 -20:00 Uhr).
Die Stadt streut bei Glätte innerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), an gefährlichen Stellen, an Straßen des Vorbehaltsnetzes (verkehrswichtige Straßen, auf denen keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt), an Schulbushaltestellen und an Fußgängerüberwegen. Auf den Straßenflächen in Tempo-30-Zonen wird im Regelfall kein Winterdienst durchgeführt.
Die Streu- und Räumdienste gehen nach einem abgestuften Dringlichkeitsplan vor. Leider ist im Bereich der Fahrbahnen noch kein vollständiger Verzicht auf Salz möglich. Hier gilt „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“.
Silvesterfeuerwerk
Zudem weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass die Reste vom Silvesterfeuerwerk (Böllerpapier, Raketenrest, Flaschen usw.) von dem jeweiligen Verursacher zu entfernen sind, auch wenn es sich nicht um das eigene Grundstück handelt.
Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Internet unter http://www.schloss-holte-stukenbrock.de oder unter der Telefonnummer 05207 / 8905-5149.
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