10. Februar 2021 / Allgemeines

Kita-online-Portal "Kivan"

Zu- und Absageverfahren für einen Kitaplatz startet

Kindertagespflege

Für das neue Kindergartenjahr 2021/2022 hat der Kreis Gütersloh das bisherige Anmeldeverfahren für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock sowie für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz durch das Kita-online-Portal „Kivan“ abgelöst. Alle betroffenen Eltern wurden Ende vergangenen Jahres vor dem offiziellen Start des Anmeldeverfahrens in einem persönlichen Schreiben durch den Kreis Gütersloh informiert. Das Verfahren der Zu- und Absagen startet in den Kommunen Schloß Holte-Stukenbrock und Herzebrock-Clarholz am 17. Februar. In Versmold und Harsewinkel, wo ‚Kivan‘ bereits etabliert ist, startet die Vergabe ebenfalls am 17. Februar. Die Anmeldephase in diesen vier Kommunen dauert bis zum 3. März. 

Die Zu- und Absagen werden gleichzeitig von allen Kitas und nacheinander entsprechend der gewählten Prioritäten eins, zwei und drei in dem Programm erteilt. Die Eltern werden per Mail informiert und im Falle einer Zusage aufgefordert, Kontakt mit der Kita oder der Kindertagespflegevermittlungsstelle aufzunehmen.


Für den Fall, dass in allen drei von den Eltern ausgewählten Einrichtungen kein entsprechender Platz frei sein sollte, werden die Eltern gebeten, sich bei einem dringenden Betreuungsbedarf mit dem Jugendamt des Kreises Gütersloh in Verbindung zu setzen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes werden prüfen, welche Plätze noch zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls wieder frei werden und werden in Absprache mit den jeweiligen Einrichtungen den Eltern ein entsprechendes Angebot machen.


Sollten Eltern auf einen Platz im nächsten Kita-Jahr (2022/2023) warten wollen, so können die Eltern ab dem 24. März ihre Bedarfsmeldung in ‚Kivan‘ bearbeiten.

Das Jugendamt des Kreises Gütersloh weist darauf hin, dass seit dem 1. August 2020 die Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle aufgenommen werden und mindestens ein Jahr alt sind, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben müssen (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – Masernschutzgesetz – vom November 2019).

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